a. | historische Luftfahrzeuge, die folgende Kriterien erfüllen: i. | Luftfahrzeuge, - deren ursprüngliche Konstruktion vor dem 1. Januar 1955 festgelegt wurde und
- deren Produktion vor dem 1. Januar 1975 eingestellt wurde,
oder | ii. | Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung - aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis,
- als wichtiger Schritt in der Entwicklung der Luftfahrt oder
- aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats,
oder |
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b. | speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruierte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden; |
c. | Luftfahrzeuge einschließlich jener, die als Bausätze geliefert werden, wenn die Fertigungs- und Montageaufgaben zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht wahrgenommen werden; |
d. | militärisch genutzte Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um Muster handelt, für die eine Musterbauart von der Agentur festgelegt wurde; |
e. | Flächenflugzeuge mit einer messbaren Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit), Hubschrauber, Motorgleitschirme, Segelflugzeuge und Motorsegler mit höchstens zwei Sitzen und einer von den Mitgliedstaaten erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als | Flächenflugzeug/Hubschrauber/Motorgleitschirm/Motorsegler | Segelflugzeuge | Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber | An der Zelle montiertes Fallschirm-Gesamtrettungssystem | einsitziges Flugzeug | 300 kg MTOM | 25 kg MTOM | 30 kg MTOM zusätzlich | 15 kg MTOM zusätzlich | zweisitziges Flugzeug | 450 kg MTOM | 400 kg MTOM | 45 kg MTOM zusätzlich | 25 kg MTOM zusätzlich | Wird ein Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber sowohl als Schwimmerflugzeug/-hubschrauber als auch als Landflugzeug/-hubschrauber eingesetzt, so darf der jeweilige MTOM-Grenzwert nicht überschritten werden. |
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f. | einsitzige und zweisitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 600 kg; |
g. | Nachbildungen von Luftfahrzeugen gemäß Buchstabe a oder d, deren Konstruktion dem Original-Luftfahrzeug ähnlich ist; |
h. | Ballone und Luftschiffe mit einem oder zwei Plätzen und einem bauartbedingten maximalen Volumen von höchstens 1 200 m3 im Fall von Heißluft und 400 m3 im Fall anderer Traggase; |
i. | sonstige bemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse (einschließlich Kraftstoff) von nicht mehr als 70 kg. |