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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
ANHANG II
Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
1. INTEGRITÄT DES ERZEUGNISSES
Die Integrität des Erzeugnisses einschließlich des Schutzes vor Bedrohungen der Informationssicherheit muss für alle vorgesehenen Flugbedingungen während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs sichergestellt sein. Die Einhaltung aller Anforderungen muss durch Bewertung oder Analyse, erforderlichenfalls durch Prüfungen gestützt, nachgewiesen werden.
1.1. Tragende Teile und Werkstoffe
1.1.1. Die Integrität der Struktur muss über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs einschließlich seines Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus sichergestellt sein und während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten werden.
1.1.2. Alle Teile des Luftfahrzeugs, deren Ausfall die Integrität der Struktur beeinträchtigen könnte, müssen folgenden Bedingungen entsprechen, ohne dass es zu schädlicher Verformung oder zum Ausfall kommt. Dies gilt auch für alle Gegenstände mit erheblicher Masse und ihre Rückhaltemittel.
- Alle Kombinationen von Belastungen, die nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Gewichtsbereichs, des Bereichs der Schwerpunktlage, des Betriebsbereichs und der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs und in ausreichendem Maß darüber hinaus auftreten können, sind zu berücksichtigen. Hierzu zählen Belastungen durch Böen, Flugmanöver, Druckbeaufschlagung, bewegliche Oberflächen sowie Steuerungs- und Antriebssysteme sowohl während des Fluges als auch am Boden.
- Belastungen und mögliche Ausfälle aufgrund von Notlandungen oder Notwasserungen sind zu berücksichtigen.
- Je nach Betriebsart sind dynamische Effekte durch das Antwortverhalten der Struktur auf diese Belastungen unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs abzudecken.
1.1.3. Das Luftfahrzeug darf keine aeroelastische Instabilität und keine übermäßigen Vibrationen aufweisen.
1.1.4. Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Luftfahrzeugs zum Einsatz kommen, müssen bekannte und reproduzierbare konstruktive Eigenschaften aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden.
1.1.5. Im Rahmen des Möglichen ist sicherzustellen, dass die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelteinflüsse, Unfallschäden und Einzelschäden nicht dazu führen, dass die Integrität der Struktur so weit abfällt, dass ein annehmbares Niveau der Restwiderstandsfähigkeit unterschritten wird. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen.
1.2. Antrieb
1.2.1. Die Integrität des Antriebssystems (d. h. des Triebwerks und gegebenenfalls des Propellers) muss über den gesamten Betriebsbereich des Antriebssystems und in ausreichendem Maße darüber hinaus während der Betriebslebensdauer des Antriebssystems nachweislich sichergestellt sein; dabei ist die Rolle des Antriebsystems im allgemeinen Sicherheitskonzept für das Luftfahrzeug zu berücksichtigen.
1.2.2. Das Antriebssystem muss innerhalb der angegebenen Grenzen und unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und -bedingungen den geforderten Schub oder die geforderte Leistung unter allen erforderlichen Flugbedingungen erbringen.
1.2.3. Herstellungsverfahren und Werkstoffe, die beim Bau des Antriebssystems zum Einsatz kommen, müssen ein bekanntes und reproduzierbares konstruktives Verhalten aufweisen. Durch das Betriebsumfeld bedingte Änderungen der Leistungskennwerte der Werkstoffe müssen berücksichtigt werden.
1.2.4. Die Auswirkungen zyklischer Belastung, Beeinträchtigungen durch Umwelt- und Betriebseinflüsse und daraus resultierende mögliche Ausfälle von Teilen dürfen nicht dazu führen, dass die Integrität des Antriebssystems unter ein annehmbares Niveau abfällt. Alle erforderlichen Anweisungen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit in dieser Hinsicht gewährleisten, sind bekannt zu machen.
1.2.5. Alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Anforderungen an die sichere und ordnungsgemäße Verbindung zwischen dem Antriebssystem und dem Luftfahrzeug sind bekannt zu machen.
1.3. Systeme und Ausrüstung (andere als nicht eingebaute Ausrüstung)
1.3.1. Das Luftfahrzeug darf keine konstruktiven Eigenschaften oder Einzelheiten aufweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind.
1.3.2. Das Luftfahrzeug und alle Systeme und Ausrüstungen, die für die Bewertung der Musterbauart oder aufgrund von Betriebsvorschriften erforderlich sind, müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen über den gesamten Betriebsbereich des Luftfahrzeugs und in hinreichendem Maße darüber hinaus bestimmungsgemäß funktionieren, wobei dem Betriebsumfeld des Systems oder der Ausrüstung gebührend Rechnung zu tragen ist. Andere Systeme oder Ausrüstungen, die für die Musterzulassung oder aufgrund von Betriebsvorschriften nicht erforderlich sind, dürfen — auch im Falle einer Fehlfunktion — die Sicherheit nicht verringern und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Systeme oder Ausrüstungen nicht beeinträchtigen. Systeme und Ausrüstungen müssen ohne außergewöhnliche Fähigkeiten mit normalem Kraftaufwand bedienbar sein.
1.3.3. Systeme und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen müssen sowohl einzeln als auch in Beziehung zueinander so konstruiert sein, dass ein einzelner Ausfall, bei dem nicht nachgewiesen wurde, dass er äußerst unwahrscheinlich ist, nicht zu einem verhängnisvollen Totalausfall führen kann, und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls muss umgekehrt proportional zur Schwere seiner Auswirkungen auf das Luftfahrzeug und seine Insassen sein. In Bezug auf das genannte Einzelausfall-Kriterium wird anerkannt, dass hinsichtlich der Größe und der allgemeinen Auslegung des Luftfahrzeugs eine angemessene Toleranz vorzusehen ist und dass dies möglicherweise dazu führt, dass einige Teile und Systeme von Hubschraubern und Kleinflugzeugen dieses Einzelausfall-Kriterium nicht erfüllen können.
1.3.4. Für die sichere Durchführung des Fluges erforderliche Informationen und Informationen über unsichere Zustände müssen der Besatzung oder gegebenenfalls dem Instandhaltungspersonal deutlich, kohärent und unzweideutig mitgeteilt werden. Systeme, Ausrüstungen und Steuerungs- und Kontrolleinrichtungen, einschließlich optischer und akustischer Signaleinrichtungen, müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass Fehler, die zum Entstehen von Gefahren beitragen könnten, minimiert werden.
1.3.5. Es müssen konstruktionsbezogene Vorkehrungen getroffen werden, um Gefahren für das Luftfahrzeug und die Insassen aufgrund von hinreichend wahrscheinlichen Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen der Informationssicherheit, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Luftfahrzeugs zu minimieren; hierzu zählt auch der Schutz vor der Möglichkeit, dass bei nicht eingebauten Ausrüstungen erhebliche Störungen auftreten oder dass sie auseinanderbrechen.
1.4. Nicht eingebaute Ausrüstung
1.4.1. Nicht eingebaute Ausrüstung muss ihre Sicherheitsfunktion oder sicherheitsrelevante Funktion unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen bestimmungsgemäß erfüllen, soweit diese Funktion nicht auch auf andere Weise erfüllt werden kann.
1.4.2. Nicht eingebaute Ausrüstung muss ohne außergewöhnliche Fähigkeiten mit normalem Kraftaufwand bedienbar sein.
1.4.3. Nicht eingebaute Ausrüstung darf — auch im Falle einer Fehlfunktion — die Sicherheit nicht verringern und das ordnungsgemäße Funktionieren anderer Systeme, Ausrüstungen oder Geräte nicht beeinträchtigen.
1.5. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1.5.1. Alle benötigten Dokumente, einschließlich der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, sind zu erstellen und bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass der Lufttüchtigkeitsstandard des Luftfahrzeugmusters und aller zugehörigen Teile über die gesamte Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird.
1.5.2. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Inspektion, die Einstellung, das Schmieren, den Ausbau oder den Austausch von Teilen und nicht eingebauten Ausrüstungen zu ermöglichen, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist.
1.5.3. Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind — je nach Informationsumfang — in Form eines oder mehrerer Handbücher zu erteilen. Die Handbücher müssen Anweisungen für Instandhaltung und Instandsetzung, Angaben zu Wartungsarbeiten sowie Verfahrensanweisungen für die Fehlerbehebung und Inspektion enthalten und in einem praktisch handhabbaren Format ausgeführt werden.
1.5.4. Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit müssen Angaben zur Beschränkung der Lufttüchtigkeit enthalten, in denen jeweils verbindliche Austauschfristen, Inspektionsintervalle und entsprechende Verfahrensanweisungen für die Inspektion festgelegt werden.
2. AUF DIE LUFTTÜCHTIGKEIT BEZOGENE ASPEKTE DES BETRIEBS DER ERZEUGNISSE
2.1. Die folgenden Voraussetzungen müssen nachweislich gegeben sein, damit während des Betriebs des Erzeugnisses die Sicherheit der Personen an Bord oder am Boden gewährleistet ist:
- Die Betriebsarten, für die das Luftfahrzeug zugelassen ist, müssen festgelegt sein; ebenso müssen für den sicheren Betrieb notwendige Beschränkungen und Angaben, einschließlich Umweltbeschränkungen und Leistungsangaben, festgelegt sein;
- Das Luftfahrzeug muss unter allen vorgesehenen Betriebsbedingungen, auch nach Ausfall eines oder gegebenenfalls mehrerer Antriebssysteme, unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs sicher steuerbar und manövrierbar sein. Der Muskelkraft des Piloten, der Flugdeckumgebung, der Arbeitsbelastung des Piloten und anderen menschlichen Faktoren sowie der Flugphase und der Flugdauer ist gebührend Rechnung zu tragen;
- Es muss möglich sein, reibungslos von einer Flugphase in eine andere überzugehen, ohne dass unter den wahrscheinlichen Betriebsbedingungen in außergewöhnlichem Maß Flugfähigkeiten, Wachsamkeit, Muskelkraft oder Arbeitsaufwand erforderlich sind;
- Die Stabilität des Luftfahrzeugs muss so beschaffen sein, dass die an den Piloten gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der Flugphase und der Flugdauer nicht übermäßig sind;
- Es sind Verfahrensanweisungen für Normalbetrieb, Ausfallzustände und Notfallsituationen zu erstellen;
- Es müssen dem Luftfahrzeugsmuster angepasste Warnvorrichtungen oder andere Präventionsvorkehrungen, die ein Überschreiten des normalen Flugleistungsbereichs verhindern sollen, vorhanden sein;
- Die Eigenschaften des Luftfahrzeugs und seiner Systeme müssen ein sicheres Beenden von Grenzflugzuständen, die möglicherweise erreicht werden, gestatten.
2.2. Die Angaben zu Betriebsgrenzen und andere Informationen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, müssen den Besatzungsmitgliedern zugänglich gemacht werden.
2.3. Der Betrieb von Erzeugnissen muss vor Gefahren durch widrige äußere oder innere Einflüsse, einschließlich Umwelteinflüssen, geschützt werden.
- Insbesondere darf je nach Art des Betriebs die während des Betriebs des Erzeugnisses begründet zu erwartende Einwirkung von Phänomenen wie schlechtes Wetter, Blitzschlag, Vogelschlag, hochfrequente Strahlungsfelder, Ozon usw. unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs zu keinem unsicheren Zustand führen;
- Die Fluggasträume müssen für die Fluggäste entsprechend der Betriebsart und unter Berücksichtigung der Größe und der Auslegung des Luftfahrzeugs angemessene Beförderungsbedingungen und einen ausreichenden Schutz vor allen erwarteten Gefahren im Flugbetrieb oder bei Notfallsituationen, einschließlich Feuer, Rauch und giftige Gase sowie Gefahren aufgrund eines plötzlichen Druckabfalls, schaffen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Insassen im Falle einer Notlandung oder Notwasserung nach vernünftigem Ermessen die Möglichkeit zu eröffnen, schwere Verletzungen zu vermeiden und das Luftfahrzeug zügig zu verlassen, und um sie vor den Auswirkungen der Verzögerungskräfte zu schützen. Es müssen klare und unzweideutige Zeichen oder Durchsagen vorgesehen werden, um den Insassen erforderlichenfalls Anweisungen über angemessenes sicheres Verhalten und die Lage und ordnungsgemäße Verwendung von Sicherheitsausrüstung erteilen zu können. Die erforderliche Sicherheitsausrüstung muss schnell zugänglich sein;
- Die Flugbesatzungsräume müssen so ausgelegt sein, dass entsprechend der Betriebsart sowohl der Flugbetrieb, einschließlich Vorkehrungen für die Lageerkennung, als auch die Bewältigung aller erwarteten Situationen und Notfälle erleichtert werden. Das Umfeld der Flugbesatzungsräume darf die Fähigkeit der Flugbesatzung zur Ausübung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen; es ist so auszulegen, dass eine Störung während des Betriebs und eine Fehlbedienung der Betätigungseinrichtungen vermieden werden.
3. ORGANISATIONEN (EINSCHLIESSLICH NATÜRLICHER PERSONEN, DIE IM RAHMEN DES ENTWURFS, DER HERSTELLUNG, DER LEITUNGSAUFGABEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ODER DER INSTANDHALTUNG TÄTIG WERDEN)
3.1. Entsprechend der Art der Tätigkeit wird eine Organisationszulassung erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Organisation verfügt über alle für das Arbeitsspektrum erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Werkzeuge und Material, schriftlich festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu einschlägigen Daten und Führung von Aufzeichnungen;
- Sie führt entsprechend der durchgeführten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, bewältigt Sicherheitsrisiken und strebt die fortlaufende Verbesserung dieses Systems an;
- Die Organisation trifft Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen, soweit dies erforderlich ist, um die fortdauernde Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit zu gewährleisten;
- Die Organisation richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des Managementsystems nach Buchstabe b und der Vereinbarungen nach Buchstabe c ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Das System zur Meldung von Ereignissen muss mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang stehen.
3.2. Im Falle von Organisationen für Instandhaltungsausbildung gelten die Bedingungen der Abschnitte 3.1 Buchstaben c und d nicht.
3.3. Natürliche Personen, die im Rahmen der Instandhaltung tätig werden, müssen ein Maß an theoretischen Kenntnissen, praktischen Fertigkeiten und Erfahrung erwerben und aufrechterhalten, das in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Tätigkeit steht.