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Dokument-ID: 1176209

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL I
GRUNDSÄTZE

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Das Hauptziel dieser Verordnung besteht darin, in der Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

(2)  Zudem zielt diese Verordnung darauf ab,

  1. zur Luftfahrtpolitik der Union insgesamt sowie zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Zivilluftfahrtsektors beizutragen,
  2. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu erleichtern, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure des Luftfahrtbinnenmarkts zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtbranche in der Union zu erhöhen,
  3. zu einem hohen, einheitlichen Umweltschutzniveau beizutragen,
  4. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen den Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personal weltweit zu erleichtern, indem eine geeignete Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Luftfahrtbehörden eingerichtet wird und indem die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen und anderen einschlägigen Dokumenten gefördert wird,
  5. die Kosteneffizienz unter anderem durch die Vermeidung von Überschneidungen und die Förderung der Wirksamkeit der Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren sowie eine effiziente Nutzung der entsprechenden Ressourcen auf Unionsebene und nationaler Ebene zu fördern,
  6. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt beizutragen,
  7. die Mitgliedstaaten in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens von Chicago zu unterstützen, indem, soweit angezeigt, eine gemeinsame Auslegung sowie eine einheitliche und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird,
  8. die Auffassungen der Union hinsichtlich Zivilluftfahrtnormen und -vorschriften weltweit zu verbreiten und dazu eine angemessene Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zu schaffen,
  9. Forschung und Innovation unter anderem im Rahmen von Regulierungs-, Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren zu fördern,
  10. in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen die technische und betriebliche Interoperabilität und den Austausch bewährter Verwaltungsverfahren zu unterstützen,
  11. das Vertrauen der Fluggäste in eine sichere Zivilluftfahrt zu stärken.

(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

  1. die Ausarbeitung, Annahme und einheitliche Anwendung aller notwendigen Rechtsakte;
  2. die Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsstandards;
  3. die Sicherstellung, dass die gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten abgegebenen Erklärungen und erteilten Zulassungen/Zeugnisse in der gesamten Union ohne weitere Anforderungen gültig sind und anerkannt werden;
  4. die Entwicklung detaillierter technischer Normen unter Einbeziehung von Normungsorganisationen und anderer Industriegremien, die zur Einhaltung dieser Verordnung und gegebenenfalls der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden;
  5. die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“);
  6. die einheitliche Anwendung aller erforderlichen Rechtsakte durch die zuständigen nationalen Behörden und die Agentur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche;
  7. die Erfassung, die Auswertung und der Austausch von Informationen zur Unterstützung einer nachweisgestützten Entscheidungsfindung;
  8. die Durchführung von Sensibilisierungs- und Fördermaßnahmen, einschließlich Schulungen, Kommunikation und Verbreitung einschlägiger Informationen.