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Dokument-ID: 1176217

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Aufsicht“ bezeichnet die von der zuständigen Behörde oder in deren Namen vorgenommene kontinuierliche Prüfung, ob die Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, auf deren Grundlage eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt oder zu denen eine Erklärung abgegeben wurde, weiterhin erfüllt sind;
  2. „Abkommen von Chicago“ bezeichnet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und die dazugehörigen Anhänge;
  3. „Erzeugnis“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller;
  4. „Teil“ bezeichnet eine Komponente eines Erzeugnisses gemäß der Musterbauart des Erzeugnisses;
  5. „ATM/ANS“ bezeichnet Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste und deckt Folgendes ab: die Flugverkehrsmanagementfunktionen und -dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004; die Flugsicherungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementfunktionen und -diensten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004, sowie Dienste, die die von den Satelliten der Grundkonstellation des GNSS gesendeten Signale für Flugnavigationszwecke verbessern; die Gestaltung der Flugverfahren; ferner Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Luftverkehr zum Zweck der Flugsicherung bestehen;
  6. „ATM/ANS-Komponente“ bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des EATMN abhängt;
  7. „ATM/ANS-System“ bezeichnet die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten sowie weltraumgestützte Ausrüstung; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen;
  8. „ATM-Generalplan“ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (34) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (35) gebilligten Plan;
  9. „Zertifizierung“ bezeichnet jede auf einer angemessenen Prüfung beruhende Form der Anerkennung im Rahmen dieser Verordnung — durch Erteilung einer entsprechenden Zulassung/eines entsprechenden Zeugnisses —, dass eine juristische oder natürliche Person, ein Erzeugnis, ein Teil, eine nicht eingebaute Ausrüstung, eine Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, ein Flugplatz, eine sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, ein ATM/ANS-System, eine ATM/ANS-Komponente oder ein Flugsimulationsübungsgerät die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt;
  10. „Erklärung“ bezeichnet jede unter der alleinigen Verantwortung einer dieser Verordnung unterliegenden juristischen oder natürlichen Person gemäß dieser Verordnung getroffene schriftliche Aussage, die bestätigt, dass die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf eine juristische oder natürliche Person, ein Erzeugnis, ein Teil, eine nicht eingebaute Ausrüstung, eine Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, eine sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, ein ATM/ANS-System, eine ATM/ANS-Komponente oder ein Flugsimulationsübungsgerät beziehen, erfüllt sind;
  11. „qualifizierte Stelle“ bezeichnet eine akkreditierte juristische oder natürliche Person, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer zuständigen nationalen Behörde von der Agentur bzw. der zuständigen nationalen Behörde bestimmte Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Verordnung übertragen werden dürfen;
  12. „Zulassung/Zeugnis“ bezeichnet jede Zulassung sowie jedes Zeugnis, jede Genehmigung, Lizenz, Ermächtigung, Bescheinigung und jedes sonstige Dokument, die/das aufgrund einer Zertifizierung erteilt wird, um die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen zu bestätigen;
  13. „Luftfahrzeugbetreiber“ bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
  14. „Flugplatzbetreiber“ bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die einen oder mehrere Flugplätze betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
  15. „Flugsimulationsübungsgerät“ bezeichnet jede Art von Gerät, mit dem Flugbedingungen am Boden simuliert werden, einschließlich Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten, Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräten sowie Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenflugs;
  16. „Flugplatz“ bezeichnet eine abgegrenzte Fläche an Land oder auf dem Wasser, die sich auf einer festen Struktur, einer festen Struktur auf See oder einer schwimmenden Struktur befindet, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude, Anlagen und Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, ganz oder teilweise für Landungen, Starts und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen genutzt zu werden;
  17. „sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung“ bezeichnet alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, zum sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;
  18. „Vorfeld“ bezeichnet eine abgegrenzte Fläche eines Flugplatzes, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Gepäck, Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Instandhaltung bestimmt ist;
  19. „Vorfeldmanagementdienst (AMS)“ bezeichnet einen zur Leitung der Tätigkeiten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen auf dem Vorfeld erbrachten Dienst;
  20. „Fluginformationsdienst“ bezeichnet einen Dienst zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind;
  21. „allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle im Einklang mit den Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durchgeführten Bewegungen von zivilen und Staatsluftfahrzeugen;
  22. „internationale Richtlinien und Empfehlungen“ bezeichnet die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die gemäß Artikel 37 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von der ICAO angenommen wurden;
  23. „Bodenabfertigungsdienst“ bezeichnet jeden an Flugplätzen erbrachten Dienst, der sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den Bereichen Überwachung am Boden, Flugdienstberatung und Beladungskontrolle, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugservice, Dienstleistungen in Bezug auf Treibstoff und Öl sowie Ladung der Bordverpflegung (Catering) umfasst; dies gilt auch für den Fall, dass der Luftfahrzeugbetreiber diese Bodenabfertigungsdienste für sich selbst erbringt (Selbstabfertigung);
  24. „gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen;
  25. „Sicherheitsleistung“ bezeichnet die Sicherheitsbilanz der Union, eines Mitgliedstaats oder einer Organisation gemäß ihren/seinen Sicherheitsleistungszielen und -indikatoren;
  26. „Sicherheitsleistungsindikator“ bezeichnet einen Parameter zur Überwachung und Bewertung der Sicherheitsleistung;
  27. „Sicherheitsleistungsziel“ bezeichnet ein geplantes oder angestrebtes Ziel für die Einhaltung der Sicherheitsleistungsindikatoren während eines bestimmten Zeitraums;
  28. „Luftfahrzeug“ bezeichnet jede Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, mit Ausnahme von Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche, in der Atmosphäre halten kann;
  29. „nicht eingebaute Ausrüstung“ bezeichnet alle vom Luftfahrzeugbetreiber an Bord eines Luftfahrzeugs mitgeführten Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die nicht ein Teil sind und für den Betrieb oder die Steuerung eines Luftfahrzeugs verwendet werden oder verwendet werden sollen, die Überlebenswahrscheinlichkeit der Insassen verbessern oder Auswirkungen auf den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs haben könnten;
  30. „unbemanntes Luftfahrzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist;
  31. „Fernpilot“ bezeichnet eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot entweder die Flugsteuerung manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und den Kurs zu ändern;
  32. „Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen“ bezeichnet alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die für den sicheren Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erforderlich sind und die keine Teile sind und nicht an Bord des unbemannten Luftfahrzeugs mitgeführt werden;
  33. „einheitlicher europäischer Luftraum“ bezeichnet den Luftraum über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, sowie jeden anderen Luftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung anwenden;
  34. „zuständige nationale Behörde“ bezeichnet eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat benannte Stelle(n), die über die erforderlichen Befugnisse und übertragenen Zuständigkeiten verfügt/verfügen, um gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zu erfüllen.