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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 6
Europäischer Plan für Flugsicherheit
(1) Die Agentur entwickelt, verabschiedet und veröffentlicht – in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 – einen europäischen Plan für Flugsicherheit und aktualisiert diesen anschließend mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage einer Prüfung der einschlägigen Sicherheitsinformationen sind in dem europäischen Plan für Flugsicherheit die hauptsächlichen Sicherheitsrisiken für das europäische Flugsicherheitssystem zu identifizieren und die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken darzulegen.
(2) Die Agentur dokumentiert – in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 – in einem speziellen Portfolio zum Sicherheitsrisiko die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sicherheitsrisiken und überwacht die Umsetzung der jeweiligen Abhilfemaßnahmen durch die betreffenden Parteien, wobei sie bei Bedarf auch Sicherheitsleistungsindikatoren festlegt.
(3) In dem europäischen Plan für Flugsicherheit wird unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele das Niveau der Sicherheitsleistung in der Union bestimmt. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten streben gemeinsam die Erreichung dieses Niveaus der Sicherheitsleistung an.