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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 7
Staatliches Sicherheitsprogramm
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt im Benehmen mit relevanten Interessenträgern in Bezug auf die seiner Verantwortung unterliegenden Luftfahrttätigkeiten ein staatliches Sicherheitsprogramm für das Flugsicherheitsmanagement in der Zivilluftfahrt (im Folgenden „staatliches Sicherheitsprogramm“) und schreibt es fort. Dieses Programm muss in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten stehen und mit dem europäischen Flugsicherheitsprogramm vereinbar sein.
(2) Das staatliche Sicherheitsprogramm umfasst mindestens die in den internationalen Richtlinien und Empfehlungen genannten Elemente im Zusammenhang mit der Verantwortung der Staaten für das Sicherheitsmanagement.
(3) In dem staatlichen Sicherheitsprogramm wird unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele und des in Artikel 6 Absatz 3 genannten Niveaus der Sicherheitsleistung das Niveau der Sicherheitsleistung bestimmt, das bei den Luftfahrttätigkeiten unter der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene zu erreichen ist.