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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 32
Befugnisübertragung
(1) Für den Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
- die von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Betreibern und ihren Flugbesatzungsmitgliedern zu erfüllenden Bedingungen im Hinblick auf Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie im Hinblick auf Ruhezeiten für Flugbesatzungsmitglieder;
- die zur Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen erforderlichen Bedingungen und Verfahren im Hinblick auf die Genehmigung einzelner Flugzeitspezifikationspläne durch die zuständigen nationalen Behörden und die Abgabe von Stellungnahmen der Agentur zu diesen Plänen gemäß Artikel 76 Absatz 7.
(2) Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang V und gegebenenfalls die Anhänge VII und VIII zu ändern, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf den Flugbetrieb erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.