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Dokument-ID: 1176335

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 45
ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Soweit in den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen, müssen die in Artikel 41 genannten Anbieter von ATM/ANS erklären, dass die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die von diesen Anbietern in Betrieb genommen werden sollen, den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.

(2) Soweit in den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen, unterliegen die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten der Zertifizierung und erhalten eine Zulassung/ein Zeugnis.

Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass diese Systeme und Komponenten den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen, wenn in den in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, erklären, dass diese Systeme und Komponenten den Einzelspezifikationen entsprechen, die gemäß den die in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt werden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, und dass diese Systeme und Komponenten für den Einsatz geeignet sind.