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Dokument-ID: 1176336
Artikel 46
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 46
Gestaltung von Luftraumstrukturen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Luftraumstrukturen ordnungsgemäß gestaltet, vermessen und validiert werden, bevor sie im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen detaillierten Vorschriften eingesetzt und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.