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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 49
Fluglotsen
(1) Fluglotsen benötigen eine Fluglotsenlizenz sowie ein der ausgeführten Tätigkeit entsprechendes ärztliches Zeugnis für Fluglotsen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Fluglotsenlizenz wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 50 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(3) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte ärztliche Zeugnis für Fluglotsen wird auf Antrag erteilt, wenn der Fluglotse nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 50 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(4) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluglotsenlizenz sowie in dem ärztlichen Zeugnis für Fluglotsen werden die dem Fluglotsen gewährten Rechte vermerkt. Im Einklang mit den in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten können diese Fluglotsenlizenz und dieses ärztliche Zeugnis für Fluglotsen geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten Rechnung zu tragen.
(5) Im Einklang mit den in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten können die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Fluglotsenlizenz und das in Absatz 1 dieses Artikels genannte ärztliche Zeugnis für Fluglotsen eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Lizenz oder eines ärztlichen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.