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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
ABSCHNITT VII
Unbemannte Luftfahrzeuge
Artikel 55
Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge
Die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen – soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft –, ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IX und – wenn in den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist – den grundlegenden Anforderungen nach den Anhängen II, IV und V entsprechen.