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Dokument-ID: 1176356
ABSCHNITT VIII
Artikel 59
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
ABSCHNITT VIII
Von einem Drittlandsbetreiber auf Flügen in die, innerhalb der oder aus der Union eingesetzte Luftfahrzeuge
Artikel 59
Anwendbare Vorschriften
Unbeschadet des Anhangs VIII Nummer 1 und der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe a erlassen werden, müssen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzung und ihr Betrieb die geltenden ICAO-Richtlinien erfüllen.
Sind diesbezügliche Richtlinien nicht vorhanden, müssen diese Luftfahrzeuge, ihre Besatzung und ihr Betrieb folgende Anforderungen erfüllen:
- in Bezug auf andere Luftfahrzeuge als unbemannte Luftfahrzeuge die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen;
- in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge die in Anhang IX festgelegten grundlegenden Anforderungen und, wenn in den in Artikel 61 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist, die in den Anhängen II, IV und V festgelegten grundlegenden Anforderungen.
Unterabsatz 2 gilt jedoch nicht, wenn diese grundlegenden Anforderungen den Rechten von Drittländern aufgrund internationaler Übereinkünfte zuwiderlaufen.