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Dokument-ID: 1176402

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 72
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden tauschen alle Informationen aus, die ihnen im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung stehen und für die anderen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind. Auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen oder mit der Analyse von Ereignissen in der Zivilluftfahrt betraut sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 5 können diese Informationen auch an interessierte Kreise weitergeleitet werden.

(2) Unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 koordiniert die Agentur auf europäischer Ebene die Sammlung, den Austausch und die Analyse von Informationen über Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich betrieblicher Flugdaten. Zu diesem Zweck kann die Agentur mit natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, oder mit Vereinigungen solcher Personen Vereinbarungen über die Sammlung, den Austausch und die Analyse von Informationen schließen. Bei der Sammlung, dem Austausch und der Analyse von Informationen und beim Abschluss und der Durchsetzung solcher Vereinbarungen beschränkt die Agentur den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Personen so weit wie möglich und gewährleistet einen angemessenen Schutz der Informationen, einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten, gemäß Absatz 6 dieses Artikels und Artikel 73 Absatz 1, Artikel 123 und Artikel 132 dieser Verordnung.

(3) Auf Ersuchen unterstützt die Agentur die Kommission bei der Verwaltung des in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genannten Europäischen Zentralspeichers.

(4) Auf Ersuchen der Kommission prüft die Agentur dringende oder wichtige Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Gegebenenfalls arbeiten die zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die Durchführung solcher Analysen mit der Agentur zusammen.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Vorschriften über den Informationsaustausch nach Absatz 1 dieses Artikels zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden und über die Weiterleitung dieser Informationen an interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten detaillierten Vorschriften berücksichtigen die Notwendigkeit,

  1. den natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um die Einhaltung und die Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele zu gewährleisten;
  2. die Informationsweitergabe und -nutzung strikt auf das zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele notwendige Maß zu beschränken;
  3. unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts die Bereitstellung oder Nutzung von Informationen zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen zu verhindern.

(6) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sowie die natürlichen und juristischen Personen und deren Vereinigungen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels ergreifen im Einklang mit dem Recht der Union und dem nationalen Recht die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Vertraulichkeit der von ihnen gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen. Dieser Absatz gilt unbeschadet strengerer Vertraulichkeitserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 oder anderen Rechtsvorschriften der Union.

(7) Um die Öffentlichkeit über das Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu informieren, veröffentlicht die Agentur jährlich sowie bei Vorliegen besonderer Umstände einen Sicherheitsbericht. Der Bericht umfasst eine Analyse der allgemeinen Sicherheitslage, die einfach und leicht verständlich abgefasst ist und aus der hervorgeht, ob ein erhöhtes Sicherheitsrisiko vorliegt.