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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 101
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(3) Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich im Einklang mit der Geschäftsordnung von ihren Beratern oder Experten unterstützen lassen.
(5) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur geführt.