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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 98
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.
- ernennt den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes gemäß Artikel 103;
- nimmt einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der konsolidierte Jahresbericht wird veröffentlicht;
- beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder das Programmplanungsdokument der Agentur gemäß Artikel 117;
- beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 120 Absatz 11;
- legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors gemäß den Artikeln 115 und 116 fest;
- nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 120, 121 und 125 wahr;
- ernennt die Mitglieder der Beschwerdekammer gemäß Artikel 106;
- übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor aus;
- nimmt zu den in Artikel 126 genannten Vorschriften für Gebühren und Entgelte Stellung;
- gibt sich eine Geschäftsordnung;
- beschließt über die für die Agentur geltende Sprachenregelung;
- fasst Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur auf Direktorenebene;
- übt gemäß Absatz 6 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
- beschließt geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 des Statuts;
- beschließt Regeln zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder der Beschwerdekammer;
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (42);
- beschließt die für die Agentur geltende Finanzregelung gemäß Artikel 125;
- ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
- beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
- nimmt zu dem Entwurf des europäischen Flugsicherheitsprogramms gemäß Artikel 5 Stellung;
- beschließt den europäischen Plan für Flugsicherheit gemäß Artikel 6;
- trifft mit Gründen versehene Entscheidungen über die Aufhebung der Immunität gemäß Artikel 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist;
- legt unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 376/2014 Verfahren für die zweckdienliche Zusammenarbeit der Agentur mit nationalen Justizbehörden fest.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die von dieser Verordnung erfasste Bereiche betreffen.
(4) Der Verwaltungsrat setzt ein beratendes Gremium ein, das die Gesamtheit der interessierten Kreise repräsentiert, die von der Tätigkeit der Agentur betroffen sind, und das anzuhören ist, bevor er Entscheidungen in den in Absatz 2 Buchstaben c, e, f und i genannten Bereichen trifft. Er kann auch beschließen, das beratende Gremium zu anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen anzuhören. Stellungnahmen des beratenden Gremiums sind für den Verwaltungsrat nicht bindend.
(5) Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgremien einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, einschließlich der Vorbereitung seiner Entscheidungen und der Überwachung ihrer Durchführung, unterstützen.
(6) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.