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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
ABSCHNITT III
Arbeitsweise
Artikel 115
Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen
(1) Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 fest. Im Rahmen dieser Verfahren
- wird der Sachverstand der zivilen und gegebenenfalls militärischen Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten herangezogen;
- werden, soweit erforderlich, Sachverständige aus den interessierten Kreisen einbezogen und wird der Sachverstand der einschlägigen europäischen Normungsgremien oder sonstiger Fachgremien herangezogen;
- wird gewährleistet, dass die Agentur Unterlagen veröffentlicht und die interessierten Kreise auf breiter Grundlage nach einem Zeitplan und einem Verfahren anhört, das die Agentur auch dazu verpflichtet, schriftlich zum Anhörungsprozess Stellung zu nehmen.
(2) Arbeitet die Agentur nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und andere Einzelspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen aus, so sieht sie dazu ein Verfahren für die vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten vor. Zu diesem Zweck kann sie eine Arbeitsgruppe einrichten, in die jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen entsenden kann. Ist eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die Agentur neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und andere von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten. Ist eine Konsultation in Bezug auf die möglichen sozialen Auswirkungen der Maßnahmen der Agentur erforderlich, so bezieht die Agentur die Sozialpartner der Union und andere relevante Interessenträger mit ein.
(3) Die Agentur veröffentlicht die nach Artikel 76 Absätze 1 und 3 ausgearbeiteten Stellungnahmen, Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen sowie die nach Absatz 1 festgelegten Verfahren in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur.