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Dokument-ID: 1176523
Artikel 116
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 116
Verfahren für Einzelentscheidungen
(1) Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für Einzelentscheidungen nach Artikel 76 Absatz 4 fest.
- Insbesondere wird im Rahmen dieser Verfahren
- gewährleistet, dass natürliche oder juristische Personen, an die sich die Entscheidung richten soll, und sonstige Personen, die unmittelbar und individuell betroffen sind, angehört werden;
- geregelt, dass die Entscheidung natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt und vorbehaltlich des Artikels 123 und des Artikels 132 Absatz 2 veröffentlicht wird;
- geregelt, dass die natürliche oder juristische Person, an die die Entscheidung gerichtet ist, und andere an dem Verfahren Beteiligte über die der betreffenden Person nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unterrichtet werden;
- gewährleistet, dass die Entscheidung eine Begründung enthält.
(2) Der Verwaltungsrat legt Verfahren fest, die die Einzelheiten der Mitteilung von Entscheidungen an die betreffenden Personen und die Hinweise auf die nach dieser Verordnung offenstehenden Beschwerdeverfahren regeln.