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Dokument-ID: 1176528

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT IV
Finanzvorschriften

Artikel 120
Haushalt

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.06.2024

(1) Unbeschadet sonstiger Einnahmen setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

  1. einem Beitrag der Union;
  2. Beiträgen europäischer Drittländer, mit denen die Union internationale Übereinkünfte nach Artikel 129 geschlossen hat;
  3. den Gebühren, die von Antragstellern und Zulassungs-/Zeugnisinhabern für die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen sowie von Personen, die Erklärungen registrieren lassen, an die Agentur entrichtet werden;
  4. Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen sowie für die Bearbeitung von Beschwerden durch die Agentur;
  5. freiwilligen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder sonstigen Stellen, sofern diese Beiträge die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur nicht beeinträchtigen;
  6. Finanzhilfen.

(2)  Die Ausgaben der Agentur umfassen Ausgaben für Personal, Verwaltung, Infrastruktur und Betrieb. In Bezug auf Betriebsausgaben können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, erforderlichenfalls über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Der Regulierungshaushalt, die für Zertifizierungstätigkeiten erhobenen und eingezogenen Gebühren und die von der Agentur vereinnahmten Entgelte werden in der Rechnungsführung der Agentur getrennt ausgewiesen.

(5) Die Agentur passt ihre Personalplanung und Verwaltung der Tätigkeiten, die durch an Gebühren und Entgelte gebundene Einnahmen finanziert werden, im Laufe des Haushaltsjahrs so an, dass sie rasch auf die Arbeitsbelastung und Schwankungen bei diesen Einnahmen reagieren kann.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans, und übermittelt ihn zusammen mit Erläuterungen zur Haushaltslage dem Verwaltungsrat. Dieser Entwurf des Stellenplans beruht bezüglich der aus Gebühren und Entgelten finanzierten Stellen auf einer begrenzten Reihe von der Kommission genehmigter Indikatoren zur Messung der Arbeitsbelastung und Effizienz der Agentur und weist die Mittel aus, die erforderlich sind, um der Nachfrage nach Zertifizierungs- und sonstigen Tätigkeiten der Agentur, auch nach solchen, die sich aus der Neuzuweisung von Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 64 und 65 ergeben, in effizienter und fristgerechter Weise gerecht zu werden.

Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an. Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt.

(7) Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur, der auch den Entwurf des Stellenplans und das vorläufige Arbeitsprogramm enthält, wird der Kommission und den europäischen Drittländern, mit denen die Union internationale Übereinkünfte nach Artikel 129 geschlossen hat, spätestens am 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.

(8) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde an das Europäische Parlament und den Rat.

(9) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittelansätze und die Höhe des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(10) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag zur Agentur und stellen den Stellenplan der Agentur fest und berücksichtigen dabei die Indikatoren in Bezug auf die Arbeitsbelastung und Effizienz der Agentur nach Absatz 6.

(11) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(12) Der Verwaltungsrat teilt dem Europäische Parlament und dem Rat schnellstmöglich alle von ihm geplanten Vorhaben mit, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltsfinanzierung haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt, und unterrichtet die Kommission darüber. Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission • [Fußnote: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)..

Hat das Europäische Parlament oder der Rat mitgeteilt, dass es/er eine Stellungnahme abgeben will, so teilt es/er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben mit.