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Dokument-ID: 1176531

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 123
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

Die Agentur wendet eigene Sicherheitsvorschriften an, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 • [Fußnote: Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41). und (EU, Euratom) 2015/444 • [Fußnote: Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). der Kommission festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.