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Renate Novak - Maria Lang - Eva Maria Marat - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag

Einrechenbare Tätigkeiten

In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte dürfen nur bestimmte Tätigkeiten eingerechnet werden (§ 77 ASchG).

Einrechenbare Tätigkeiten

Hinweise

Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten des § 76 Abs 3 ASchG (= jene Angelegenheiten, in denen er die Sicherheitsfachkraft beiziehen muss)

  • Eine über die Beratung und Unterstützung hinausgehende Mitwirkung (zB die Durchführung von Unterweisungen) ist nicht in die Präventionszeit einzurechnen.

Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung

Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen; Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat

  • Wenn das Arbeitsinspektorat Besichtigungen durchführt, muss der Arbeitgeber die Sicherheitsfachkraft unverzüglich verständigen.
  • Die Sicherheitsfachkraft kann an der Besichtigung teilnehmen (§ 4 Abs 8 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993).

Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen; Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen

  • Über die Ergebnisse dieser Ermittlungen und Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen – Dokumentation.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren samt Maßnahmenfestlegung und Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie Überprüfung und Anpassung

  • Die Erstevaluierung ist einrechenbar.
  • Einrechenbar sind weiters:
    • Die Überprüfung und Anpassung einer bereits fertiggestellten Evaluierung sowie
    • alle Folgeevaluierungen (auch zB MSchG, KJBG).

Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr

  • Als Weiterbildung zählt die Teilnahme an einschlägigen Kursen bzw Seminaren und Fachveranstaltungen, zB Sicherheitstechnische Tagungen.
  • Ob und wieviel Einsatzzeit externe Sicherheitsfachkräfte für Weiterbildung aufwenden dürfen, richtet sich nach dem Vertrag.
  • Siehe auch § 83 Abs 8 ASchG

Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses

  • Einrechenbar ist die erforderliche Zeit für die Teilnahme an den Sitzungen. Der Zeitaufwand für zusätzliche Aufgaben (zB die Vorbereitung und Organisation, die Erstellung der Protokolle) ist nicht einzurechnen.

Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen, Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung

Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte

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