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Brennbare Flüssigkeiten – Geringe Lagermengen
Geringe Lagermengen
Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Betrieben unter den folgenden Bedingungen (Mengen, Behältergrößen, Beschaffenheit der Behälter) auch außerhalb von eigenen Lagerräumen gelagert werden. Bei größeren Mengen sind die §§ 72 bis 97 VbF anzuwenden.
Die Bestimmungen über geringe Lagermengen gelten nicht für
Die erforderlichen allgemeinen Schutzmaßnahmen sind jedenfalls zu beachten.
Brennbare Flüssigkeit | Lagermenge | Behälter | Beschaffenheit der Behälter |
Besonders gefährliche | bis 5 l | bis 250 ml | Geeigneter Werkstoff |
bis 1 l | Mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material, bruchgeschützt umhüllt | ||
bis 10 l | bis 5 l | Aus Metall | |
bis 15 l | bis 5 l | Sicherheitsbehälter | |
Gefahrenklasse I | bis 20 l | bis 2,5 l | Geeignetes Material |
bis 5 l | Bruchgeschützt gelagert | ||
bis 50 l | bis 10 l | Aus Metall oder Kunststoff | |
bis 60 l | bis 25 l | Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter | |
bis 30 l | Mit Tragevorrichtung für zwei Personen ausgerüstet | ||
Gefahrenklassen II | bis 500 l | bis 5 l | Geeignetes Material |
bis 25 l | Mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material, bruchgeschützt umhüllt | ||
Kunststoff oder Metall | |||
bis 30 l | Mit Tragevorrichtung für zwei Personen ausgerüstet | ||
bis 60 l | Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter | ||
Gefahrenklasse III | bis 1.000 l | bis 10 l | Geeignetes Material |
bis 25 l | Mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material, bruchgeschützt umhüllt | ||
bis 30 l | Mit Tragevorrichtung für zwei Personen ausgerüstet | ||
bis 60 l | Kunststoff | ||
bis 200 l | Bruchfest (Metall oder Kunststoff) |
Hinweis:
Geregelt in §§ 66, 67 VbF
Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen
Eine Zusammenlagerung in Betrieben ist zulässig unter der Voraussetzung, dass
- die zulässigen Nenninhalte der einzelnen Behälter nicht überschritten werden und
- die Lagermengen besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten insgesamt 5 l,
- die Lagermengen Gefahrenklasse I insgesamt 10 l,
- die Lagermengen Gefahrenklasse II insgesamt 150 l,
- die Lagermengen Gefahrenklasse III insgesamt 300 l nicht überschreiten.
Beträgt die Lagermenge der Gefahrenklasse II nur 125 l, so darf bis zu 400 l der Gefahrenklasse III gelagert werden.
Hinweis:
Geregelt in § 68 VbF
Zusammenlagerung in Sicherheitsschränken
In jedem Schrank dürfen maximal 100 l gelagert werden. Es gibt keine Beschränkung des Anteils an besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten. Außerhalb der Schränke dürfen maximal 150 l Gefahrenklasse II und maximal 300 l Gefahrenklasse III gelagert werden. Werden nur 125 l der Gefahrenklasse II gelagert, so dürfen bis zu 400 l der Gefahrenklasse III gelagert werden.
Hinweis:
Geregelt in § 68 VbF
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