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Haftung von Brandschutzbeauftragten
Brandschutzbeauftragte sind Brandschutzorgane gem ÖNORM F 1000 und TRVB 119. Sie müssen über die Grundausbildung als Brandschutzwart hinaus ein weiteres Modul gem TRVB absolvieren. Sie sind für die Durchführung der erforderlichen Brandverhütungsmaßnahmen im Unternehmen geschult. In der Ausbildung werden jene Kenntnisse vermittelt, die die eigenverantwortliche Tätigkeit als Brandschutzbeauftragte überhaupt erst ermöglichen. Die Ausbildung wird nach absolvierter schriftlicher Prüfung im Brandschutzpass eingetragen. Die Ausbildung darf nur an akkreditierten Ausbildungsinstituten erfolgen und ist hinsichtlich des Inhaltes und der Prüfungsvoraussetzungen detailliert geregelt.
Nur durch die Absolvierung einer Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeit des Brandschutzpasses um weitere 5 Jahre verlängert. Durch diese Fortbildungsverpflichtung wird sichergestellt, dass der Brandschutzbeauftragte den aktuellen Stand der Technik kennt und auch hinsichtlich der geltenden Rechtsgrundlagen auf neuestem Stand ist.
Wenn der Brandschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbereich Brandmeldeanlagen oder Entrauchungsanlagen oder Sprinkler-Gaslöschanlagen betreut, muss er innerhalb von zwei Jahren nach der Absolvierung der Ausbildung zusätzliche Technikseminare absolvieren. Auch für Unternehmen mit besonderer Personengefährdung oder erhöhter Brandgefahr wie zB in Schulen, Veranstaltungsstätten, Gewerbeanlagen oder Krankenanstalten und Pflegeheimen, werden spezifische Seminare angeboten.
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind durch die Arbeitsstättenverordnung detailliert geregelt. Die sorgfältige und nachweisliche Erfüllung all dieser Aufgaben ist damit haftungsbegründend.
Durch den Brandschutzbeauftragten ist jedenfalls eine Brandschutzordnung zu erstellen, die zumindest jährlich überprüft werden muss und einer entsprechenden betrieblichen Bekanntmachung zuzuführen ist. Wird ein externer, also nicht betriebsangehöriger Brandschutzbeauftragter, bestellt, hat dieser auch die organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der volle Brandschutz auch bei Abwesenheit des Brandschutzbeauftragten gegeben ist.
Durch den Brandschutzbeauftragten ist ein Brandschutzbuch zu führen, das alle durchgeführten Eigenkontrollen und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung enthält. Weiters sind die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen. Im Brandschutzbuch werden auch die durchgeführten Brandschutzübungen protokolliert. Haben im Unternehmen Brände stattgefunden, sind diese inklusive deren Ursachen zu dokumentieren.
Als weitere haftungsbegründende Aufgabe ist durch den Brandschutzbeauftragten der Brandschutzplan in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando und allenfalls auch mit Sachverständigen zu erstellen. Den Brandschutzplan tagesaktuell zu halten gehört zu den vorrangigen Aufgaben des Brandschutzbeauftragten. Ein unrichtiger oder nicht aktueller Brandschutzplan kann im Brandfall fatale Folgen haben, für die der Brandschutzbeauftragte dann die Verantwortung trägt.
Unter Leistung und Organisation des Brandschutzbeauftragten ist mindestens einmal jährlich eine Brandalarm- und Räumungsübung durchzuführen, die bei Mängeln nach maximal drei Monaten zu wiederholen ist. Mit der Übung in Zusammenhang stehende Schulungsmaßnahmen unterstehen ebenfalls der Verantwortung des Brandschutzbeauftragten.
Durch den Brandschutzbeauftragten sind die Arbeitnehmer in Unternehmen mit erhöhtem Brandschutz in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte unterweisen. Über diese Unterweisung sind dementsprechende Aufzeichnungen im Brandschutzbuch zu führen.
Auch die allgemeine und spezielle arbeitsplatzbezogene Information der Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall obliegt – ebenso wie die Protokollierung der Information – dem Brandschutzbeauftragten. Wenn er sich in diesem Punkt der Brandschutzwarte bedient, ist zumindest eine stichprobenartige Kontrolle des Informationsstandes verpflichtend – insbesondere zB bei häufig wechselnden Mitarbeitern, Praktikanten etc.
Bei der kontinuierlichen Durchführung der Eigenkontrollen hat der Brandschutzbeauftragte die einschlägigen Regeln der Technik mit aktuellem Stand zu berücksichtigen.
Im Brandfall hat der Brandschutzbeauftragte auch bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe tätig zu werden, bei der Evakuierung der Arbeitsstätte zu helfen und er trägt die Verantwortung für die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
Der Brandschutzbeauftragte als Arbeitnehmer
Wie bereits ausgeführt, kann der Brandschutzbeauftragte, der als Arbeitnehmer eines Unternehmens tätig ist, als „verantwortlicher Beauftragter“ bestellt werden, was zur Haftung gem § 9 Abs 2 VStG führt. Nur wenn die Bestellung neben der Übertragung der einschlägigen Kompetenzen auch mit der Übertragung des entsprechenden Budgets und der Personalhoheit für die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter erfolgt, ermöglicht dies die sinnvolle Ausübung der Tätigkeit.
Im Falle der Tätigkeit als „Verantwortlicher Beauftragter“ ist der Brandschutzbeauftragte dann höchstpersönlich der Adressat allfälliger Verwaltungsstrafen und haftet neben dem Arbeitgeber. Geht mit der Bestellung auch die Weisungsbefugnis auf den Brandschutzbeauftragten über, kann er im Schadensfall auch vom „Haftungsprivileg“ profitieren, wie dies bereits im Falle des zivilrechtlichen Regresses dargestellt wurde.
Wenn der Brandschutzbeauftragte einfach nur aus dem Kreis der Arbeitnehmer benannt ist, hat er die Pflichten gemäß der Arbeitsstättenverordnung genauso zu erfüllen, dies allerdings innerhalb seiner Arbeitnehmerpflicht. Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten erfolgt immer in sachlichem und räumlichem Zuständigkeitsbereich und er handelt im Auftrag und auf Verantwortung des Arbeitgebers. Bei der Vernachlässigung seiner Pflichten haftet der betriebseigene Brandschutzbeauftragte dann auch wie jeder andere Arbeitnehmer, allerdings immer im Rahmen seines spezifischen Fachwissens. Insbesondere sind daher auch Anweisungen des Arbeitgebers, wenn sie fachlich nicht korrekt sind, zu hinterfragen und ist eine korrekte Vorgehensweise vorzuschlagen. Die Letztverantwortung für die Anweisungen trägt allerdings der Arbeitgeber. Fehlt die Belehrung des Brandschutzbeauftragten, haftet der BSB für sein Unterlassen!
Wie bereits dargestellt, kann dem betriebseigenen Arbeitnehmer als Brandschutzbeauftragten die unterste zivilrechtliche Haftungsuntergrenze („entschuldbare Fehlleistung“) zugute kommen, bei der es zu einer Haftungsbefreiung kommt. Bei jeglicher Haftungserleichterung orientiert sich diese allerdings am Sorgfaltsmaßstab der fachspezifischen Ausbildung und auch der Arbeitnehmer haftet als „Sachverständiger“ gem § 1299 ABGB.
Wie gezeigt, kann daher das Haftungsrisiko nur durch eine ständige Weiterbildung hintangehalten werden. Auch der nachweisliche Hinweis auf Risiken bzw die Präsentation der korrekten Vorgehensweisen entsprechend dem Stand der Technik sind verpflichtend, um eine Haftung hintanzuhalten.
Bei fachlicher Inkompetenz oder der Vernachlässigung seiner Pflichten haftet der Brandschutzbeauftragte. Sowohl der Arbeitgeber als auch dessen Versicherung kann sich wegen grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz regressiveren.
Gegenüber geschädigten Dritten, wie zB Kunden oder Kollegen, haftet der Brandschutzbeauftragte nach den dargestellten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere bei Brandstiftung bzw der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst drohen bereits bei bloßem Sachschaden Freiheitsstrafen.
Wenn man die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten aus haftungsrechtlichem Blickpunkt sieht, stellt sich praktisch zumeist als größtes Problem dar, dass die Tätigkeit als innerbetrieblicher Brandschutzbeauftragter oftmals nicht als Hauptaufgabe ausgeübt wird und daher mangels zeitlicher Ressourcen nur mangelhaft ausgeübt werden kann. Auch werden oft Arbeitnehmer mit geringerem Bildungsstatus und entsprechend untergeordneter Position im Unternehmen als Brandschutzbeauftragte bestellt, die weder eine entsprechende Belehrung des Arbeitgebers noch eine kompetente Unterweisung der Mitarbeiter durchführen können.
Externe Brandschutzbeauftragte
Während der betriebseigene Brandschutzbeauftragte grundsätzlich keinen Erfolg, sondern nur sein Bemühen als Arbeitnehmer schuldet, haftet der externe, also nicht betriebszugehörige Brandschutzbeauftragte auch für den Eintritt des Erfolges. Dies führt dazu, dass die Haftung des externen BSB bereits mit fahrlässigem Handeln beginnt und damit wesentlich höher angesiedelt ist.
Bei einem externen Brandschutzbeauftragten ist der Organisationsaufwand des Brandschutzbeauftragten wesentlich höher, weil er dafür Sorge tragen muss, dass auch in seiner Abwesenheit für alles gesorgt ist. Zumeist ist die Tätigkeit auch offensichtlich kostenintensiver für den Auftraggeber. Der klare Vorteil des Externen besteht darin, dass er seine Dienste innerhalb der selbstständigen gewerblichen Berechtigung mit zugehöriger Berufshaftpflicht anbietet. Auch werden Anweisungen des externen Brandschutzbeauftragten oftmals eher angenommen. Weiters kann sich der Externe auch ausschließlich auf seine Brandschutzagenden konzentrieren und verfügt meist über spezifischere Fachkenntnisse.
Für den Arbeitgeber bietet die Auslagerung des Brandschutzes eine klare Haftungsreduktion. Externe Brandschutzbeauftragte sind keinem Unternehmensziel unterworfen, weshalb sie die Brandschutzaufgaben auch nicht aus kostenoptimierten, sondern aus rein sicherheitstechnischen Überlegungen sehen werden.
Problem des externen Brandschutzbeauftragten kann allerdings sein, dass er über keine spezifischen Branchenkenntnisse verfügt und auch der Zutritt zu Schriftstücken des Unternehmens oftmals nicht vollständig zu erreichen sein wird. Auch die Tatsache, dass der Brandschutzbeauftragte nicht ständig präsent ist, kann dazu führen, dass Mängel betriebsintern kaschiert werden und so kein authentisches Bild der Gefahrensituation im Unternehmen vermittelt wird.