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Dokument-ID: 130061
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 16. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben. (BGBl. I Nr. 126/2017)
- (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 126/2017 aufgehoben.)
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.