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Dokument-ID: 130063
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 18. Verordnungen
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
- Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
- die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
(BGBl. I Nr. 118/2012)