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Dokument-ID: 130185
10. Abschnitt
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 128. Verweisungen
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.