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Dokument-ID: 130165
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
(1) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015.)
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“
(BGBl. I Nr. 60/2015)