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Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 12. Alarmeinrichtungen
(1) Die Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
- der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
- der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
- den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
- der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
- der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.