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Dokument-ID: 147644
Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 6. Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
- keine Stolperstellen aufweisen,
- befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
- von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
- gegen die aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß
- sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
- Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
- von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
- keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
- gegen die aufgrund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
- im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände
- als solche deutlich gekennzeichnet sind und
- im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
- aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
- so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31.12.1998.