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Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 35. Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
- ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
- geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
- die Arbeitnehmer/innen
- ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
- im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
- für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
- für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
- gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
- in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
- wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu 12 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4
- für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist,
- Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
- die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
- die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
- nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
- dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten
- mit Stichtag 31.12.1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
- im übrigen mit Stichtag 31.12.1951;
- dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.12.1998;
- dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31.12.1983.