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Dokument-ID: 147679
Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.