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Dokument-ID: 056323

Vorschrift

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Strafbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 159/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14530 € zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
  2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
  3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,
  4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,
  5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,
  6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.

(2) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.