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Dokument-ID: 099478

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Freie Bauvorhaben

idF LGBl. Nr. 64/2019 | Datum des Inkrafttretens 04.09.2019

(1) Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.
(LGBl. Nr. 54/2015)

(2) Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und

  1. die Anlage in die Dach- oder Wandfläche eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder
  2. im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.

Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt.
(LGBl. Nr. 54/2015)

(3) Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.
(LGBl. Nr. 47/2017)

(4) Weiters sind folgende Bauvorhaben frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:

  1. Anlagen zur Gartengestaltung wie Steingärten, Hochbeete, Grillkamine u.dgl.;
  2. Kinderspielplätze einschließlich Spielplatzeinrichtungen.

(LGBl. Nr. 78/2017)

(5) Schließlich sind Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung frei.
(LGBl. Nr. 64/2019)