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Baugesetz (BauG)
§ 20a. Unterkünfte zur Grundversorgung
(1) Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest
- die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
- die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und
- die Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.
(2) Unterkünfte nach Abs. 1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.
(3) Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.
(LGBl. Nr. 85/2022)