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Baugesetz (BauG)
2. Unterabschnitt
Pläne und Beschreibungen
§ 21. Inhalt und Form der Pläne und Beschreibungen
(1) Die Landesregierung hat Inhalt, Maßstab und Form der aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, welche Unterlagen für eine Vorprüfung nach § 23 ausreichen.
(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 4/2022 gilt ab 01.07.2023:
„(1) Die Landesregierung hat Inhalt, Maßstab und Form der aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung festzulegen; sie kann allenfalls auch nähere Vorschriften zu Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen. Hiebei ist auch zu bestimmen, welche Unterlagen für eine Vorprüfung nach § 23 ausreichen.“)
(2)In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher zu bestimmen, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist und welche Inhalte und welche Form der Energieausweis aufzuweisen hat; weiters ist zu bestimmen, welche fachlichen Anforderungen die Personen, die Energieausweise ausstellen, erfüllen müssen. Die Erfordernisse der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 sind zu berücksichtigen.
(LGBl. Nr. 41/2022)
(3) Wenn aus den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise zu erbringen.