© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 099481
Baugesetz (BauG)
§ 22. Unterfertigung der Pläne und Beschreibungen, Verantwortlichkeit
(1) Die Pläne und Beschreibungen sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat.
- für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne und der Beschreibungen der Bauwerber sowie der Verfasser der Pläne und Beschreibungen;
- für die Richtigkeit des Energieausweises nach § 21 Abs. 2 und von Bestätigungen nach § 25 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 der Verfasser des Energieausweises bzw. der Bestätigung.
Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung oder Freigabe und durch behördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.