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Dokument-ID: 679131
8. Abschnitt
Baugesetz (BauG)
8. Abschnitt
Datenverarbeitung, Kontroll- und Informationspflichten der Landesregierung, Vorbildwirkung
§ 49a. Datenverarbeitung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit sie benötigt werden
(LGBl. Nr. 37/2018)
- zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind;
- zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach § 49b.
(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach § 21a Abs. 4 oder zur Überprüfung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten über Heizungs- und Klimaanlagen erforderlich ist. Ansonsten darf die Landesregierung solche Daten nur anonymisiert übermitteln.
(LGBl. Nr. 22/2014)