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Dokument-ID: 026283

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Aufteilungen

idF LGBl. Nr. 11/1930 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Aufteilung ist die Teilung von Grundstücken in der Natur ohne Änderung des Grundbuchskörpers.

(2) Aufteilungen sind bewilligungspflichtig. Müssen nach Maßgabe der Fluchtlinien Grundflächen zu Verkehrsflächen abgetreten werden, ist eine Abteilungsbewilligung zu erwirken. In allen übrigen Fällen sind für Aufteilungen die Bestimmungen über Abteilungen anzuwenden.