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Dokument-ID: 026297
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 34. Kosten des Umlegungsverfahrens
(1) Folgende Kosten sind auf die Parteien nach den Eigentumsanteilen an den von ihnen eingebrachten Grundflächen, mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes, aufzuteilen:
- die aus der Masse zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch die an die Masse zu leistenden Entschädigungen ungedeckt bleiben,
- Barauslagen (§ 76 AVG), insbesondere auch die Kosten für die Erstellung des Umlegungsplanes und für die Vornahme der im Umlegungsverfahren durchzuführenden Eintragungen im Grundbuch,
- Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) und Verwaltungsabgaben (§ 78 AVG).
(2) Der Magistrat kann den Zahlungsverpflichteten mit Bescheid Vorschusszahlungen auftragen.
(LGBl. Nr. 35/2013)
(3) Die Vorschreibung der Kosten gemäß Abs. 1 erfolgt durch Bescheid des Magistrats.
(LGBl. Nr. 35/2013)