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Dokument-ID: 1078049
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 63a. Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren
(1) Für das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgendeUnterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen:
- Baupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (§ 65 Abs. 1);
- Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018,teilnimmt;
- Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
- die Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit. e bis n.
(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen sind.