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Dokument-ID: 026376
4. Abschnitt
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 97. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
(LGBl. I Nr. 24/2008)