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Dokument-ID: 026398
Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 117. Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 116 Abs. 1 gewährleistet ist.
(LGBl. I Nr. 24/2008)