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Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 63. Übergangsbestimmungen
(1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen und Bohrlöcher sowie auf sonstige unter § 2 fallende Tätigkeiten ist diese Verordnung anzuwenden. In der Fällen des ersten und zweiten Satzes gilt jedoch Folgendes:
- Bei Tätigkeiten, welche bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits ausgeübt werden, müssen die in den §§ 11, 15 und 22 genannten Dokumente ab 1. Juli 2006 dieser Verordnung entsprechen. Weiters müssen bis zu diesem Zeitpunkt die Alarmierungsstreifen gemäß § 30 Abs. 4 in das Bergbaukartenwerk eingetragen werden.
- Die Bergbauberechtigten haben bis 31. Dezember 2006 zu ermitteln und beurteilen, ob ihre Bergbauanlagen den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 44, 45, 54 Abs. 2 und 56 entsprechen, und erforderliche Anpassungen bis 31. Dezember 2008 vorzunehmen.
- Für bestehende Sonden ist bis 1. Juli 2006 ein Sondenbuch anzulegen. Soweit die Vergangenheit betroffen ist, hat dieses zumindest Unterlagen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 6 zu enthalten.
- Für bestehende Rohrleitungen ist bis 1. Juli 2006 ein Rohrleitungsbuch anzulegen. Soweit die Vergangenheit betroffen ist, hat dieses zumindest Unterlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 und Z 7 zu enthalten.
(2) Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund § 53 Abs. 2 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, und der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, erlassen worden sind, gelten als bewilligte Ausnahme gemäß § 61 in Verbindung mit § 26 oder § 27 dieser Verordnung.
(3) § 8 Abs. 2 Z 3, § 40a und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012 treten am 1. Februar 2013 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Februar 2013 abgeteufte Bohrlöcher anzuwenden, wobei jedoch Folgendes gilt:
- Der Verlauf eines Bohrlochs, das vor dem 10. November 2005 abgeteuft wurde, ist, sofern es sich nicht um eine Richt- oder Horizontalbohrung handelt, nur dann ins Bohrlochbild aufzunehmen, wenn er ermittelt worden ist.
- die Bohrlochdurchmesser sowie Durchmesser und Absetzteufe der Verrohrungen sind nur im Bohrlochbild einer noch nicht aufgelassenen Bohrung oder Sonde nachzutragen. Dies hat bis 1. September 2013 zu erfolgen.
- Die Lage der Zementations- und Perforationsstrecken ist nur im Bohrlochbild einer noch nicht aufgelassenen Bohrung oder Sonde nachzutragen. Dies hat bis 1. September 2013 zu erfolgen.
(BGBl. II Nr. 437/2012)