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Dokument-ID: 046889
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 21. Beurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären
Die Gefahren, die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehen können, sind zu ermitteln und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.