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Dokument-ID: 046894
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 25. Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei sprengseismischen Messungen
Die Sicherheitsabstände der Vibrationspunkte und Schussbohrlöcher zu fremden Sachen sind so zu bemessen, dass diese durch die Vibrationen oder durch die Sprengwirkung nicht beschädigt werden können.