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Dokument-ID: 046894

Vorschrift

Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei sprengseismischen Messungen

Die Sicherheitsabstände der Vibrationspunkte und Schussbohrlöcher zu fremden Sachen sind so zu bemessen, dass diese durch die Vibrationen oder durch die Sprengwirkung nicht beschädigt werden können.