© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 046895
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 26. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher
Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden haben zu betragen:
mindestens 100 m zu Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen,
mindestens 30 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern, Waldflächen und zu nicht unter Z 1 fallenden Gebäuden, jedoch mindestens das 1,15-fache der Gesamthöhe der Bohranlage oder der Behandlungsanlage.