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Dokument-ID: 087955
4. Abschnitt
Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)
4. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 23. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.