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Dokument-ID: 087970
7. Abschnitt
Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)
7. Abschnitt
Richtlinien und Ausnahmen
§ 35. Bauwerke untergeordneter Bedeutung
Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung und Glashäuser sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
(LGBl. Nr. 12/2013)