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Dokument-ID: 020852
Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)
§ 3. Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
- dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
- den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
- nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
- Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
- Schallschutz,
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
(LGBl. Nr. 53/2008) - das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen, (LGBl. Nr. 29/2019)
- durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
- verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.