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Dokument-ID: 020872
Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)
§ 19. Erlöschen der Baubewilligung
Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. (LGBl. Nr. 53/2008)
Die Baubewilligung erlischt, wenn
- die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
- das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.