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Dokument-ID: 020888
Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)
§ 33. Nichtigerklärung von Bescheiden
Bescheide, die gegen § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 oder 5 dieses Gesetzes oder gegen § 14b, § 20 Abs. 1, § 25, § 25a oder § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Eine Nichtigerklärung ist nur zulässig:
- im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/ 1969 in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung,
- in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn.
(LGBl. Nr. 29/2019)